Beerdigung – Friedhof – Bestatter – Sie haben jederzeit freie Bestatterwahl

Ihnen wurde im Altenheim oder Krankenhaus ein Bestatter genannt den Sie beauftragen müssten?
Oder die Einrichtung teilt Ihnen mit, dass sie mit einem Bestatter zusammenarbeitet?
Dies ist nicht zulässig! Die Wahl eines Bestatters obliegt einzig und allein den Hinterbliebenen.

Beerdigung - Friedhof - Bestatter - Sie haben jederzeit freie Bestatterwahl

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Beerdigung – Friedhof – Bestatter – Sie haben jederzeit freie Bestatterwahl

Ihnen wurde im Altenheim oder Krankenhaus ein Bestatter genannt den Sie beauftragen sollen? Oder die Einrichtung teilt Ihnen mit, dass sie mit einem Bestatter zusammenarbeitet?
Dies ist nicht zulässig! Die Wahl eines Bestatters obliegt einzig und allein den Hinterbliebenen.

Viele Menschen sterben heute in Altenheimen, Pflegeheimen oder in Krankenhäusern. Angehörige müssen dann entscheiden, welchen Bestatter sie beauftragen möchten. In den Einrichtungen können hier allerdings schnell Unstimmigkeiten entstehen.

Sie können jedoch bereits im Vorfeld einiges tun.
Es ist gut, wenn Sie sich erkundigen, welche Form der Absicherung z.B. in einem Alten- oder Pflegeheim vor dem Einzug erwartet wird. Wenn Sie bereits frühzeitig mit der Heimleitung Fragen klären und Absprachen schriftlich festlegen, kann dies später helfen Konflikte zu verhindern. Zudem können Sie leichter individuelle Wünsche umsetzen.
Die Institutionen können einen sogenannten Bestattungsvorsorgevertrag verlangen um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Nehmen Sie Wünsche des Betroffenen in den Vertrag auf und legen Sie auch fest, wer im Todesfall benachrichtigt werden soll. Zudem sollten die gewünschte Art der Erstversorgung, der Zeitrahmen für die Überführung, sowie örtliche Gegebenheiten (z.B. Nutzung eines Abschiedsraumes) festgelegt werden.
Einrichtungen können Empfehlungen für Bestatter aussprechen, die Entscheidung liegt aber allein bei den Angehörigen. Sie können dabei Angebote und Preise der Bestatter vergleichen und dann auswählen.

Als Hinterbliebene müssen Sie sich um die Bestattung kümmern – Sie sind bestattungspflichtig. Dies umfasst die Organisation der Abholung aus einer Einrichtung und die Überführung in eine Leichenhalle. Wenn Sie nicht erreichbar sind, kann die Heimleitung einen Bestatter mit der Abholung und Überführung des Leichnams beauftragen. Mehr darf dieser Bestatter aber zunächst nicht machen, außer Sie als Angehörige erteilen ihm den Auftrag dazu. Das bedeutet, dass Sie, auch wenn ein anderer Bestatter den Verstorbenen abgeholt hat, einen Bestatter Ihrer Wahl beauftragen können.

Ein Alten- oder Pflegeheim kann Ihnen, wenn Sie dies möchten, Bestatter nennen – sollte es nur einen angeben, fragen Sie nach Alternativen. In manchen Einrichtungen liegen auch Flyer von Bestattern aus.
Die Wahl eines Bestatters darf von einer Einrichtung, auch von einem Krankenhaus, nicht vorgeschrieben werden. Setzt sich die Leitung darüber hinweg, muss sie auch die Kosten für einen entstehenden Schaden übernehmen.

Vielleicht haben Sie auch schon gehört, dass Einrichtungen Ausschließlichkeitsverträge mit Bestattern abschließen können. Oder Ihr Angehöriger ist in einer Einrichtung, wo es einen solchen Vertrag gibt? Auch hier gilt, dass dies ausschließlich für die Überführung eines Leichnams zutrifft. Der Vertrag dient nur dazu den Verstorbenen schnell und unkompliziert innerhalb gesetzlicher Fristen abholen zu lassen.
Welchen Bestatter Sie für weitere Dienstleistungen beauftragen ist alleine Ihre Entscheidung.
Mehr Informationen finden Sie bei Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative für Bestattungskultur.

Entgegen der weitläufigen Meinung haben Sie immer das Recht, Ihr Bestattungsunternehmen frei zu wählen ( Freie BestatterwahlFreie Bestatterwahl ) – auch in jenen Städten und Gemeinden, in denen die Friedhofsarbeit bereits an eine andere Firma übertragen wurde. Durch die freie Wahl des Bestatters entsteht bei den hoheitlichen Gebühren kein finanzieller Nachteil.
Manche Gemeinden und Friedhöfe schreiben die Dienstleistung der Graböffnung aus. Der Bestatter, der dann die Ausschreibung als Auftrag für einen bestimmten Zeitraum erhält, hat dann ein sogenanntes Hoheitsrecht 😉 auf die Aushebung der Gräber. (Hoheitsrecht sagt nur aus, dass er das Grab öffnen muß)

Die Kosten für die Friedhofsarbeiten werden in der Regel von der zuständigen Stadt oder Gemeinde im Rahmen einer Gebührensatzung erhoben, unabhängig für welchen Bestatter Sie sich entscheiden.

Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern vom 12. November 2002 (Az.: IB3-2475.25-2)zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Mai 2010 (AllMBl S. 127)

1.3.2 Bestattungswirtschaftsbetriebe unterliegen den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das bedeutet vor allem, dass die Gemeinde die inhaltliche Verknüpfung ihrer hoheitlichen Aufgaben mit den Aufgaben des Bestattungswirtschaftsbetriebs im Wettbewerb mit privaten Bestattungsunternehmern nicht missbräuchlich ausnutzen darf. Ein Missbrauch liegt u. a. vor, wenn sie aus dieser Verknüpfung wettbewerbliche Vorteile zieht, die ihre Mitbewerber nicht erzielen können. Die Gemeinde muss daher den Bestattungswirtschaftsbetrieb sowohl in der Bezeichnung wie auch räumlich, organisatorisch und personell so vom Hoheitsbereich trennen, dass der Bürger ohne Schwierigkeiten erkennen kann, welche Leistungen er aus öffentlich-rechtlichen Gründen nur bei der Gemeinde und welche er auch bei privaten Bestattungsunternehmern erhält.
Auch sonst dürfen gemeindliche Bestattungswirtschaftsbetriebe, die über eine marktstarke Stellung oder über eine gegenüber privaten Bestattungsunternehmern überlegene Marktmacht verfügen, andere Unternehmer (z. B. Zulieferer, private Bestattungsunternehmer) nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandeln (z. B. durch nicht gerechtfertigte Ausgestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen).
Aeternitas e.V.

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