Das P-Konto

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 08.03.2013

Laut einem Urteil des BGH sind sie nun auch höchstinstanzlich verboten: Die übertrieben hohen Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutzkonten. Was genau ist ein sog. P-Konto aber eigentlich? Und wie kam es dazu, dass sich die Gerichte mit den Gebühren für diese Konten überhaupt beschäftigen mussten? Die ARAG Experten informieren.

Das P-Konto
Im Juli 2010 trat das „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ in Kraft. Seitdem kann ein Kontoinhaber von seiner Bank verlangen, sein bestehendes Girokonto in ein sog. Pfändungsschutzkonto – oder P-Konto – umzuwandeln. Alternativ kann er auch ein P-Konto neu eröffnen. Sinnvoll ist das für den Fall, dass der Kontoinhaber überschuldet ist oder ihm eine Überschuldung droht. Die Bank berücksichtigt dann nämlich bei einer Kontopfändung automatisch den jeweiligen Pfändungsfreibetrag. Über ihn kann der Schuldner weiterhin frei verfügen. Zu einer Sperrung des Kontos kommt es im Gegensatz zur alten Gesetzeslage nicht mehr.

Gebühren
Allerdings verlangten die Banken von Anfang an höhere Gebühren für die Verwaltung eines P-Kontos, als sie das bei einem „normalen“ Girokonto tun. So werden für ein P-Konto unter Umständen Gebühren von 10 Euro und mehr pro Monat fällig, während das reguläre Girokonto bei der gleichen Bank mitunter kostenlos angeboten wird. Begründung der Geldinstitute: Der Aufwand für die Führung eines P-Kontos sei ein höherer. Hinzu kommt, dass bei den P-Konten häufig nicht alle Leistungen angeboten werden, die beim Girokonto eigentlich üblich sind. Es kann also z.B. passieren, dass der Inhaber eines P-Kontos keine EC- oder Kreditkarte bekommt oder vom Online-Banking ausgeschlossen ist. Das rief die Verbraucherschützer auf den Plan, die gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken vorgingen.

Keine erhöhten Gebühren
Zumindest die Frage, ob die höheren Gebühren zulässig sind, ist inzwischen geklärt: Der BGH entschied in zwei Verfahren, dass keine höheren Gebühren verlangt werden können als die vorher vereinbarten bzw. die üblichen Girokontogebühren (Urteile vom 13. November 2012, Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12). Andernfalls würden die Kunden unangemessen benachteiligt. Die eine verklagte Sparkasse verlangte laut ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen für ein P-Konto ca. 7 Euro mehr, als für ein normales Gehaltskonto. Bei der anderen Bank wurde bei einer Umwandlung des Kontos in en P-Konto 3.50 EUR pro Monat mehr fällig. Die klagenden Verbraucherschutzvereinigungen wollten das nicht hinnehmen und verlangten, diese Praxis zu unterlassen. Der BGH gab ihnen Recht: Bei den beanstandeten Klauseln handelte es sich um sogenannte Preisnebenabreden, die einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Dieser Inhaltskontrolle hielten die Klauseln nach Auffassung der Richter indes nicht stand: Die beklagten Sparkassen würden mit der Führung eines P-Kontos lediglich eine ihnen vom Gesetz auferlegte Pflicht erfüllen. Dafür dürften sie aber kein gesondertes Entgelt verlangen, so der BGH. Das entspreche im Übrigen auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, als der das P-Konto eingeführt habe.

Fazit:
Das Urteil des BGH gilt in den vom BGH verhandelten Fällen. Wessen Bank also für das P-Konto höhere Gebühren in Rechnung stellt als für das bisher dort geführte Girokonto, der sollte das Geldinstitut unter Verweis auf die BGH-Urteile schriftlich auffordern, die zu viel gezahlten Gebühren zurückzuerstatten und künftig nur die Gebühren für das normale Girokonto zu berechnen.

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