Pünktlich wie die Maurer?

Welche Wartezeiten Verbraucher bei Handwerkern dulden müssen

Pünktlich wie die Maurer?

D.A.S. Rechtsschutzversicherung – Warten auf Handwerker

Das Warten auf Handwerker kostet Verbraucher oft Zeit und Nerven. Doch wie lange dürfen Handwerker ihre Kunden eigentlich warten lassen und was können letztere bei Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen der Fachleute tun? Welche Rechte Verbraucher im Einzelnen haben, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Oft müssen Kunden auf das Erscheinen eines Handwerkers lange warten – manchmal mehrere Stunden. Bei vielen Verbrauchern ist der Ärger entsprechend groß. Denn häufig müssen sie Urlaubstage opfern, die Freizeitplanung ändern oder haben sogar Verdienstausfälle zu verzeichnen. Umso ärgerlicher, wenn dies dann auch noch umsonst war. Welche Wartezeiten zumutbar sind, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: „Grundsätzlich gibt es dafür keine starren Fristen. Generell gilt aber: Eine Wartezeit von ca. einer halben Stunde ist im Regelfall durchaus im Rahmen.“ Umgekehrt sollten Verbraucher beachten: Wer einen Handwerker-Termin mit fester Uhrzeit vereinbart hat, muss zwingend zum vorgegebenen Zeitpunkt anwesend sein! Andernfalls kann der Handwerker die Kosten für die Anfahrt in Rechnung stellen.

Wenn der Handwerker zu spät oder gar nicht kommt…
Klingelt der Handwerker nicht zur vereinbarten Zeit an der Haustür, sollten Kunden nach einer gewissen Wartezeit zunächst versuchen, ihn oder sein Büro telefonisch zu kontaktieren. Stundenlang warten müssen sie aber nicht: „Kommen Handwerker in allzu drastischer Form zu spät oder lassen den Termin einfach kommentarlos ausfallen, können Verbraucher einen neuen Termin verlangen“, erklärt die D.A.S. Juristin. Der Kunde kann hierzu eine Nachfrist setzen, die jedoch der Sache angemessen sein muss. Diese ist stark vom Einzelfall – also von der Dringlichkeit der jeweiligen Handwerksarbeiten – abhängig; maximal zwei Wochen sind aber üblich. Der Tipp der D.A.S. Rechtsexpertin: „Ein Mahnschreiben mit der Nachfrist am besten per Einschreiben beim Handwerksbetrieb einreichen.“ Falls der Handwerker auch diese Frist verstreichen lässt, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten und einen anderen Handwerker beauftragen.

Wenn der Handwerker ohne Werkzeug oder Material kommt…
Der Handwerker ist pünktlich da, doch leider ohne das nötige Werkzeug? Oder das notwendige Material fehlt? „Solange sich der Termin dadurch nicht allzu lange nach hinten verschiebt, müssen Verbraucher akzeptieren, dass der Handwerker nochmal in die Werkstatt fährt, um Werkzeug oder Material zu holen“, weiß Anne Kronzucker. Ist die Firma jedoch weiter entfernt, können Kunden einen neuen Termin ausmachen. Wichtig: Hat der Handwerker Werkzeug oder Material in der Werkstatt vergessen, darf er für das Holen der Arbeitsgeräte weder Arbeitszeit noch Fahrtkosten berechnen! Anders sieht es jedoch aus, wenn erst während der Arbeit ersichtlich wird, dass Spezialwerkzeug oder spezielle Ersatzteile benötigt werden. Denn es kann vom Handwerker nicht erwartet werden, dass er diese immer mit sich führt. Für die Sonderfahrt muss der Kunde also aufkommen.

Anspruch auf Schadenersatz?
Warten kostet nicht nur Zeit und Nerven, sondern besonders Selbstständige häufig auch richtig Geld. Können sie ihren Verdienstausfall konkret beziffern, haben sie die Chance, den entstandenen Schaden geltend zu machen. Erleidet der Kunde einen materiellen – also in Geld messbaren – Schaden, weil zum Beispiel eine Wohnung wegen der Verzögerung der Handwerksarbeiten nicht pünktlich vermietbar ist, kann er ebenfalls eine Entschädigung vom beauftragten Betrieb verlangen. Dies gilt natürlich nur bei vom Handwerker verschuldeten Terminproblemen – zum Beispiel bei Verzögerungen durch falsch geliefertes Material. Denn der Handwerker trägt in jedem Fall das sogenannte Beschaffungsrisiko, selbst wenn die Materiallieferung durch einen Subunternehmer erfolgt. Ansonsten besteht nur in den wenigsten Fällen die Möglichkeit, vom Handwerker Schadenersatz bei Nichterscheinen oder starker Verspätung zu erhalten. „Schlechte Karten hat vor allem derjenige, der die eigene aufgewendete Zeit vergütet haben will“, ergänzt die D.A.S. Rechtsexpertin. Beschäftigte, die für den Termin bezahlten Urlaub genommen haben, gehen leer aus: Die „Verschwendung“ von Freizeit ist kein tatsächlicher Schaden, der sich in Geld berechnen lässt. Die Wartezeit können die Wartenden ja auch mit Freizeitbeschäftigungen oder Hausarbeit ausfüllen. Grundsätzlich keinen Schadenersatz müssen Handwerker bei Arbeitsausfällen wegen schwerer Erkrankung leisten. Auch „höhere Gewalt“, wie zum Beispiel einen Hochwasserschaden im Betrieb, haben sie nicht zu verantworten. Und: Können die eigentlichen Arbeiten nicht beginnen, weil andere Handwerker erst notwendige Vorarbeiten leisten müssen, haben die Kunden ebenfalls keinen Anspruch auf Schadenersatz.
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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Was tun, wenn der Handwerker nicht klingelt?

– Etwa eine halbe Stunde ist noch im Rahmen, aber eine stundenlange Wartezeit oder einen unangekündigten Terminausfall müssen Kunden nicht tolerieren. In solchen Fällen können sie einen neuen Termin verlangen.

– Kunden sollten den neuen Termin am besten mittels eines Mahnschreibens und verbunden mit einer Nachfrist per Einschreiben beim Handwerksbetrieb einreichen!

– Hat der Handwerker Werkzeug oder Material in der Werkstatt vergessen, darf er für das Holen der Arbeitsgeräte weder Arbeitszeit noch Fahrtkosten berechnen!

– Schadenersatz bei Nichterscheinen oder starker Verspätung eines Handwerkers kann geltend machen, wer einen erlittenen materiellen Schaden genau beziffern kann.

– Wer umsonst bezahlten Urlaub für den Handwerker-Termin genommen hat, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2012 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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