Mangelhafte Ware vom Zulieferer

Wer haftet: Handwerker oder Zulieferer?

Mangelhafte Ware vom Zulieferer

Mängel bei Handwerks-Auftrag

Der Auftrag ist abgeschlossen, doch der Kunde unzufrieden: Das verwendete Material weist Mängel auf. Da liegt es nahe, den Lieferanten oder Hersteller für den entstandenen Schaden in Regress zu nehmen. Doch das ist nicht immer einfach – und nicht selten bleibt der Handwerker auf den Kosten für Nachbesserung oder gar Austausch sitzen. Welche Rechte Handwerker hier haben, zeigt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Fliesen mit Haarrissen, eine nicht-funktionstaugliche Dunstabzugshaube, verunreinigte Gipsplatten: Leider passiert es immer wieder, dass Handwerker schadhaftes oder minderwertiges Material von einem Lieferanten oder dem Hersteller selbst geliefert bekommen. In vielen Fällen stellt sich der Mangel erst nach der Verarbeitung oder dem Einbau heraus. „Und dann sitzt der Handwerker oft sprichwörtlich zwischen den Stühlen“, betont Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, „und unter Umständen auch auf hohen Kosten wie der Anzahlung für das verwendete Material, den Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Ware sowie den Wiedereinbau. Dazu kommen die laufenden Betriebskosten und eventuell die Gebühren für einen Gutachter.“ Schließlich kann es passieren, dass trotz Mahnung an den Zulieferer dieser die Gewährleistung verweigert. Oft bleibt dann nur noch der Gang vor Gericht. Und das bedeutet für den Handwerker zunächst weitere Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren.

Gewährleistungsanspruch des Handwerkers
Grundsätzlich hat der Handwerker selbst auch Gewährleistungsansprüche gegen den, der ihm mangelhafte Ware verkauft. Hier handelt es sich um die herkömmlichen Ansprüche aus § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) z.B. auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung des Kaufpreises und Schadenersatz. Diese Ansprüche verjähren generell in zwei Jahren. Bei Gegenständen, die in ein Bauwerk eingebaut werden, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Bei Verträgen unter Unternehmern können Ansprüche auf Gewährleistung bzw. die Dauer von Gewährleistungsfristen durch vertragliche Vereinbarungen abgeändert oder verkürzt werden. Dies ist jedoch nicht unbegrenzt zulässig. Dazu rät die D.A.S. Rechtsexpertin: „Lassen Sie sich, wenn möglich, nicht auf eine eingeschränkte Gewährleistung ein! Schon eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist kann dazu führen, dass Sie Ihrem Kunden gegenüber haften müssen, Sie selbst aber keinerlei Ansprüche gegen den Zulieferer mehr haben.“

Recht auf Nacherfüllung
Unproblematisch kann der Handwerker meist einen Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 BGB geltend machen, also auf Lieferung mangelfreier Ware. Damit ist ihm in der Regel jedoch nicht sehr geholfen – für ihn geht es in erster Linie nicht um den Preis für ein fehlerhaftes Stück Wasserrohr, sondern um den teilweise erheblichen Aufwand für den Ausbau und Wiedereinbau beim Kunden. Diesem schuldet er eine fehlerfreie und vor Ort installierte Wasserleitung. Der Anspruch auf Nacherfüllung umfasst zumindest im Verhältnis zwischen zwei Unternehmern jedoch nicht die Kosten für Aus- und Einbau beim Endkunden (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 226/11).

Anspruch auf Schadenersatz?
Will der Handwerker einen über den Wert des Wasserrohrs hinausgehenden Schadenersatz geltend machen (z.B. nach § 437 i.V.m. § 280 BGB), setzt dies voraus, dass der Zulieferer die Entstehung des Mangels „zu vertreten hat“. „Dem Baumarkt oder Großhändler ist jedoch meist kein Verschulden zur Last zu legen“, ergänzt die D.A.S. Juristin. Gegenüber dem Hersteller kann unter Umständen ein Fehler im Produktionsprozess geltend gemacht werden. Über diese Frage kann es zu langwierigen Streitigkeiten vor Gericht kommen. In der Praxis bleibt der Handwerker auf den Aus- und Einbaukosten oft sitzen. Eine gewisse Abhilfe bieten hier allerdings die von einigen Branchenverbänden mit Herstellerbetrieben getroffenen Haftungsübernahmevereinbarungen.

Wenn das Material geliefert wird
Entscheidend ist es, Materiallieferungen gleich nach dem Eintreffen gründlich auf Fehler zu prüfen. „Denn gemäß Handelsgesetzbuch (§ 377 HGB) gilt die Ware als genehmigt, wenn kein Mangel angezeigt wird“, so die Expertin der D.A.S. Nicht immer sind jedoch Mängel sofort erkennbar oder große Warenmengen erschweren eine vollständige Überprüfung. Das Handelsgesetzbuch bietet hier dem Käufer zwar die Möglichkeit, einen zunächst nicht erkennbaren Mangel dem Verkäufer auch später anzuzeigen (§ 377 Abs. 3). Allerdings muss dies sofort erfolgen, wenn der Mangel erkannt wird. Wie genau die Prüfung der Ware sein muss, richtet sich nach Branchengepflogenheiten – der Aufwand muss im Rahmen des Zumutbaren bleiben. Bei großen Mengen können Stichproben ausreichend sein (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2009, Az. 12 U 715/09).
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